Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Konrad Adler GmbH & Co. KG vom 01.04.2010
im Folgenden Auftragnehmer bzw. Vermieter genannt

 

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil des Auftragnehmers für alle Kauf-, Miet- und Reparaturverträge. Lieferungen und ähnliche Leistungen für Kauf- und Lieferverträge gelten zusätzlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen, für Reparaturen die Reparaturbedingungen, für Mietverträge die Mietbedingungen, die sämtlich weiter unten abgedruckt sind.
  2. Die Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlichen oder mündlichen Auftrags.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit diese vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Preise

  1. Die Preisangaben in Bestellungen und Aufträgen und deren Bestätigung durch den Auftragnehmer erfolgen netto ohne Umsatzsteuer.
  2. Eine nach Vertragsabschluss erfolgte Arbeitskosten-, Materialkosten-, Umsatzsteuererhöhung oder eine Erhöhung der marktmäßigen Einstandpreise wird in gleicher Höhe an den Auftraggeber berechnet, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5 % ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäss der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

§ 3 Auftrag

  1. Die Vertreter des Auftragnehmers besitzen keine Abschlussvollmacht, sondern lediglich Vermittlungsvollmacht. Die Annahme des Auftrags und damit der Vertragsabschluss erfolgt erst mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.
  2. Der Auftraggeber ist an sein Angebot drei Wochen gebunden. Bei Abänderungen und Änderungswünschen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, verlängert sich diese Bindungsfrist an das neue Angebot um weitere drei Wochen. Die Annullierung des Angebotes kann nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer erfolgen.
  3. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Lieferung nur gegen Sicherheitsleistung des Bestellers auszuführen. Sofern der Auftraggeber die Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Datum des Aufforderungsschreibens, mit welchem diese eingefordert wurde, leistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
  5. Alle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Bindungswirkung.

§ 4 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen ist Ravensburg.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständig ist.

§ 6 Internationaler Verkauf

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung.

§ 7 Datenspeicherung

Wir speichern Ihre Daten gemäss § 28 BDSG.


Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Lieferfristen

  1. Eine von dem Auftragnehmer angegebene bzw. vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, nicht jedoch vor der Beibringung sämtlicher technischer Daten zum Liefergegenstand bzw. dessen Ausführung sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung zu laufen. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers beginnt sie mit deren Vereinbarung neu zu laufen.
  2. Die Lieferfirst ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist (Holschuld) oder der Liefergegenstand die Firma des Auftragnehmers verlassen hat (Schickschuld).
  3. Ereignisse aller Art, die den Auftragnehmer an der Erfüllung des Auftrags hindern und die von ihm nicht verschuldet sind (höhere Gewalt, Arbeitseinstellung, Betriebsstörungen, Transportstörungen und dgl), entbinden den Auftragnehmer von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert diese länger als 6 Monate, kann der Auftraggeber unter Ausschluss von Ersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten.

§ 2 Lieferumfang

  1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bestimmt.
  2. Konstruktions- und/oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Anforderungen des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 3 Gewährleistung

  1. Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an einen Unternehmer verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an einen Unternehmer ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Für Bauteile von anderen Hersteller als der Verkäufern gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
  2. Soweit der Auftragnehmer die Gewährleistung trägt, übernimmt er die Haftung für Mängel am Liefergegenstand wie folgt:
    Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Kann der Auftragnehmer einen seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserungen vom Vertrag zurücktreten oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Die Mängelseitigung darf nur nach schriftlicher Absprache mit der Verkäuferin erfolgen, da die Verkäuferin entscheidet, ob Sie selbst nachbessert oder einen Dritten beauftragt. Wird dies nicht beachtet, hat die Verkäuferin das Recht, entstandene Kosten abzulehnen oder zu reduzieren.
  3. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner die Gewährleistung für Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Bedienfehler oder Überanspruchung entstehen.
  4. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu rügen, da sonst Gewährleistungsansprüche entfallen. Für Kaufleute gilt § 377 HGB. Aus dem Lieferschein ersichtliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Qualität sind offensichtliche Mängel. Waren mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht eingebaut und nicht mit beweglichen Sachen verbunden oder vermischt werden. Andere Mängel sind ebenfalls schriftlich anzuzeigen.

§ 4 Fracht und Verpackung

  1. Soweit nicht anders vereinbart ist, gehen sämtliche Fracht-kosten für den Transport zum Auftraggeber zu dessen Lasten. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Eine Bruch- oder Transportsicherung geht zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Auftraggeber beim Transporteur und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.

§ 5 Abnahme und Gefahrübergang

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Er ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergangsort zu prüfen. Er hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
  2. Bleibt dem Auftraggeber mit der Abnahme des Liefergegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes nicht imstande ist.
  3. Die Gefahr mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Erklärt der Auftraggeber, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im kaufmännischen Verkehr bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehende Forderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Preises durch den Auftraggeber eine wechselmässige Haltung für den Aufragnehmer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Auftraggeber des Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  2. Wird Vorbehaltware vom Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Auftragnehmer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit vor der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware gem. §§947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Auftragnehmer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung und Vermengung Alleineigentum, so überträgt er jetzt an den Auftragnehmer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit vor der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers sehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber, allein oder zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware, veräussert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zuzüglich Umsatzsteuer und eines Sicherungsaufschlages von 20%, der jedoch ausser Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräusserte Vorbehaltsware im Miteigentum des Auftragnehmers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Auftragnehmers am Miteigentum entspricht § 6 Nr. 1 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
  4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräusserung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemässen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß daraus erwachsende Forderungen auf den Auftragnehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
  5. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäss Nr. 4 abgetretenen Forderungen. Er wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diese Abtretung anzuzeigen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäss § 711 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines aussergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I N. InsO) erlischt das Recht zur Weiterveräusserung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 20 %, so ist der Auftraggeber insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Auftragnehmer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Auftraggebers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes beziehungsweise des Miteigentumsanteil anzusetzen, jeweils abzüglich eines zusätzlichen Bewertungsabschlages von maximal 20 % der zu sichernden Forderung wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über.

§ 7 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere Schadensansprüche sind ausgeschlossen.
  2. Weiter kann der Auftraggeber den Auftragnehmer in jedem Fall, in dem der Auftragnehmer haftpflichtversichert ist, bis zur Höhe der Versicherungsdeckung in Anspruch nehmen. Hierüber hinaus und in sonstigen Fällen ist die Haftung de Auftragnehmers ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf seine Kosten den Auftragnehmer zu verpflichten. Im Einzelfall ist eine höhere Deckungssumme mit dem Haftpflichtversicherer zu vereinbaren.

§ 8 Zahlungen

Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen.

Reparaturbedingungen

§ 1 Preise

  1. Die Preise richten sich nach den in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers ausliegenden Preislisten. Diese werden auf Anfrage per Fax oder Post übersandt.
  2. Bestellte Kostenvoranschläge sind vom Auftraggeber zu vergüten. Nur schriftliche, nach Arbeiten und Ersatzteilen gegliederte Preisangaben sind verbindlich, sofern der Gegenstand bis zur Reparatur beim Auftragnehmer verbleibt. Die Reparatur versteckter Mängel ist gesondert zu vergüten.

§ 2 Durchführung und Reparatur

  1. Reparaturen werden auch nach telefonischer oder mündlicher Absprache z.B. eines Fahrers des Auftraggebers durchgeführt. Die Reparaturleistung wird nach Material- und Stundenaufwand berechnet und ist vom Auftraggeber umgehend zu bezahlen.
  2. Die Weitergabe der Reparatur an Dritte sowie Überführungs- und Probefahrten stehen im Ermessen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber trägt das Risiko, falls er oder sein Beauftragter das Fahrzeug bei der Überführungs- oder Probefahrt lenkt.
  3. Der Auftragnehmer kann nach pflichtgemässem Ermessen bei Zumutbarkeit für den Auftraggeber nicht oder nur schwer zu beschaffende Stoffe oder Teile, aus denen der Gegenstand herstellt oder herzustellen ist, durch etwa gleichartige oder gleichwertige Ersatzleistungen ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Beschaffung der Stoffe oder Teile unwirtschaftlich ist.
  4. Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet. Offensichtliche Mängel und sich später zeigende Mängel sind jeweils unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Kaufleute gilt § 377 HGB entsprechend.
  5. Die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

§ 3 Haftung und Gewährleistung

  1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Abnahme. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellen oder zu erzeugender beweglicher Sachen, und ist der Auftraggeber Unternehmer, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, verjähren die Mängelansprüche innerhalb eines Jahres ab Abnahme.
  2. Bei Eingriffen des Auftraggebers oder Dritter am Reparaturgegenstand verliert der Auftraggeber die Mängelansprüche, sofern er nicht das Vorhandensein des Mangels bei Gefahrübergang auf ihn nachweist.
  3. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer darüber hinaus bereits für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist in anderen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber den Auftragnehmer in jedem Fall, in dem dieser haftpflichtversichert ist, bis zur Höhe der Versicherungsdeckung in Anspruch nehmen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Alle im Rahmen des Auftrags gelieferten oder eingebauten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten des Auftraggebers Eigentum des Auftragnehmers, soweit nicht §§ 93, 947, 948 BGB entgegenstehen. Ersetzte Teile werden entschädigungslos Eigentum des Auftragnehmers.

§ 5 Zahlungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, für Ersatzteile in voller Höhe und für die Arbeitsleistung bis zur Hälfte des voraussichtlichen Arbeitsanfalles.
  2. Zahlungen sind bei Übergabe des Auftragsgegenstandes und der Rechnung ohne jeden Abzug sofort in bar fällig.
  3. Für die Vergütung sind Zinsen gem. § 641 Abs. 4 BGB (Fälligkeitszinsen) im Falle des Verzugs zu zahlen.

Mietbedingungen

§ 1 Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Abholung der Mietsache durch den Mieter bzw. des Versandes der Mietsache durch den Vermieter und endet mit dem Zeitpunkt der Rückgabe bzw. des Eintreffens der Mietsache beim Vermieter.
  2. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Monat.

§ 2 Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich
    - die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung zu schützen
    - für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen
    - Wartungs- und Reparaturarbeiten ausschl. durch eine ADLER-Werkstätte oder einen von dem Auftragnehmer autorisierten Partner durchführen zulassen.
    - Die Mietsache vor dem ersten Einsatz in die Betriebshaftpflicht des Mieters aufzunehmen.
  2. Anfallende Kosten für Treibstoffe, Öle, Wartungs- und Reparaturarbeiten trägt der Mieter selbst.
  3. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Aufstellung und den Betrieb der Mietsache frei.
  4. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache unterzuvermieten oder zu verleihen.

§ 3 Schäden an der Mietsache

  1. Der Transport sowie etwaige Transportschäden gehen zu Lasten des Mieters.
  2. Für die Zeit bis zur Rückgabe der Mietsache haftet der Mieter für den Untergang oder Verlust und für alle Schäden, die durch sein Verschulden an der Mietsache entstehen. Ausgenommen sind Verschleißschäden aufgrund ordnungsgemäßen Gebrauchs.
  3. Von Schäden oder Defekten, die während des Gebrauchs auftreten, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich verständigen. Eigene Eingriffe oder Eingriffe Dritter darf der Mieter nicht vornehmen bzw. nicht vornehmen lassen. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter alle evtl. entstandenen Kosten für die Reparatur und / oder die Stellung eines Ersatzgerätes.
  4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch den Ausfall der Mietsache, z.B. Schlechtwetter, Reparaturen etc. entstehen. Der Vermieter haftet auch nicht für Personen- oder Sachschäden, die der Mieter oder Dritte durch unsachgemässen oder vertragswidrigen Gebrauch, durch Bedienungsfehler oder durch Überbeanspruchung der Mietsache erleiden.

§ 4 Mietzins

  1. Der Mietzins ist im voraus innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem Datum der Rechnungserstellung ohne Abzug fällig. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche Zinsen berechnet.
  2. Neben dem Mietzins werden dem Mieter pro gefahrenen MAS 25,-- Euro zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Anzahlung oder Mietvorauszahlung zu verlangen.
  4. Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses im Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache sofort zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit, längstens jedoch für 30 Tage, weiter zu entrichten.

§ 5 Rückgabe der Mietsache

  1. Der Mieter hat die Mietsache am letzten Tage der Mietverhältnisses an der vereinbarten Übernahmestelle zurückzugeben. Andernfalls wird für jeden weiteren Tag eine Verzugsgebühr in Höhe der zweifachen Tagesmiete berechnet.
  2. Die Mietsache muss in einwandfreiem, betriebsbereiten und gereinigtem Zustand zurückzugeben werden. Bei Rückgabe im ungereinigten Zustand werden die Reinigungskosten berechnet.
  3. Eine Kaution wird bei Rückgabe der Mietsache zurückbezahlt, wenn deren Zustand der vorstehenden Ziffer 2 entspricht und keine Gegenansprüche des Vermieters bestehen.